Satzung des Vereins „Freundeskreis der Friedrich-Ebert-Schule“

 

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)       Der Verein trägt den Namen
„Freundeskreis der Friedrich-Ebert-Schule“.

 

(2)     Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

 

(3)      Der Sitz des Vereins ist in Bremerhaven.

 

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2     Zweck des Vereins

 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und
Erziehung.

 

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch

 

a.    Einwerbung von Sach- und Geldspenden zur
Förderung der Zwecke des Vereins,

b.    Förderung kultureller und sportlicher
Veranstaltungen der Friedrich-Ebert-Schule,

c.    Unterstützung von Wanderfahrten und
Schullandheimaufenthalten der Schülerinnen und Schülern,

d.    Beschaffung bzw. Finanzierung von
Gegenständen, die der Schule oder dem Unterricht dienen,

e.    Förderung aller sonstigen dem Betrieb
und/oder den Interessen der Schule dienenden Maßnahmen.

 

Daneben pflegt der
Verein die Verbundenheit der Friedrich-Ebert-Schule mit ihren früheren Schülern
und sonstigen Freunden sowie den Zusammenhalt der Ehemaligen untereinander.

 

(3)    Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und
Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab, tritt
allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen
Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen
Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter
Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied werden.

 

§ 3     Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen

 

(1)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und sind wirtschaftlich und sparsam zu
bewirtschaften.

 

(3)    Die Mitglieder des Vereins sind am
Vereinsvermögen nicht berechtigt und dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins dürfen sie keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Die
Tätigkeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich; der Vorstand kann im
Einzelfall beschließen, dass Mitgliedern notwendige Auslagen erstattet
werden.  Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4     Mitgliedsarten

 

(1)      Die Mitgliedschaft im Verein kann als ordentliches oder förderndes Mitglied
bestehen.

 

(2)     Ordentliche
Mitglieder sind solche, die im Verein stimmberechtigt sind. Fördernde
Mitglieder sind solche, die den Verein finanziell oder materiell unterstützen
und nach eigenem Ermessen am Vereinsleben teilnehmen.  

 

§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)      Vereinsmitglied kann jede natürliche oder
juristische Person oder Gesellschaft des Handelsrechts werden. Juristische
Personen und Gesellschaften des Handelsrechts können nur fördernde Mitglieder
werden.

 

(2)      Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den
Verein zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über ihn soll der Vorstand in angemessener
Zeit entscheiden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme oder
Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

 

(3)      Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung
bedarf, kann der/die Bewerber/in in Textform Berufung einlegen, über die die
nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.

 

§ 6     Beiträge, Aufnahmegebühr und Forderungen des Vereins

 

(1)   Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine
Aufnahmegebühr erhoben.

 

(2)   Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Aufnahmegebühren und anderen Geldforderungen erfolgt durch die
Mitgliederversammlung, die hierzu eine Beitragsordnung erlässt. Die
Beitragsordnung soll insbesondere die Höhe und die Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge, die Erhebung und Höhe einer Aufnahmegebühr, die
Voraussetzungen der Gewährung von Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen
regeln.

§ 7     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Mitglieder haben das Recht sowie die
moralische Pflicht zur Beteiligung am Vereinsleben. Sie sollen, soweit es in
ihren Kräften steht, das Vereinsleben durch ihre Mitarbeit unterstützen.    

 

(2)      Stimmberechtigt sind alle auf der
Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder des Vereins. Das
Stimmrecht wird von den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
unmittelbar, und von den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, durch deren Vertreter ausgeübt.

 

(3)      Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen sowie die Beschlüsse der Organe des
Vereins zu befolgen.

 

(4)      Die Mitglieder haben das Ansehen und die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was
dem Ansehen des Vereins oder der Verfolgung des Vereinszwecks schaden könnte.

 

(5)      Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge
gemäß der Gebührenordnung pünktlich zu entrichten. Wird der Beitrag von einem
Mitglied nicht in der Höhe, wie sie in der Beitragsordnung festgesetzt ist,
pünktlich entrichtet, so mahnt ihn der Vorstand ab. Zahlt das Mitglied auch auf
Mahnung des Vorstandes innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist den
Mitgliedsbeitrag nicht, so ist der Vorstand berechtigt, Ausstände auf Kosten
des Beitragsschuldners gerichtlich beizutreiben. Der Vorstand ist zudem
ermächtigt, das Stimmrecht des säumigen Mitgliedes zeitweise auszusetzen oder
das Mitglied aus dem Verein auszuschließen.

 

§ 8     Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss, Tod oder mit der Auflösung der juristischen Person oder
Gesellschaft des Handelsrechts mit deren Löschung aus dem Handelsregister.

 

(2)      Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 4
Wochen jeweils zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.

 

(3)      Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund
erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes
Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen
eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

(4)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch
Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Güter
unverzüglich ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte herauszugeben.
Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben auf Verlangen dem
Vorstand Rechenschaft abzulegen.

 

§ 9     Organe des Vereins

 

(1)       Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

(2)      Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist
unter Wiedergabe der Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten. Die
Niederschrift ist von einem gewählten Schriftführer zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und die bei der
Geschäftsstelle des Vereins zu hinterlegen ist.

 

(3)   Alle Verhandlungen und Beschlüsse des
Vorstandes finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Im Rahmen von
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit kann der Vorstand eine Veröffentlichung
beschließen.

 

§ 10   Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Vereinsorgan und wird vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Sitzung ist ein/e
Schriftführer/in zu wählen, der/die ein Sitzungsprotokoll anfertigt.

 

(2)   Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die

a)   Wahl und Abwahl des Vorstandes,

b)  Entlastung des Vorstandes,

c)   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

d)  Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüfer/innen,

e)   Wahl der Kassenprüfer/innen,

f)   Festsetzungen der Beitragsordnung,

g)  Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung,

h)  Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins,

i)   Entscheidung über die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

j)    Abstimmung über Anträge der Mitglieder und
des Vorstandes,

k)  Entscheidung über An- und Verkauf sowie
Belastungen von Grundbesitz,

l)   Aufnahme von Darlehen ab 5.000 €,

m) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

(3)   Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom
Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung
gilt am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post, Versand der E-Mail oder
persönliche Aushändigung als zugestellt. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn
dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin in Textform beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

(4)   Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über
die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen
werden.

 

(5)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(6)   Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern durch Gesetz oder die Satzung nicht
eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.

 

(7)   Abstimmungen und Wahlen in der
Mitgliederversammlung erfolgen durch offene Abstimmung. Bei Wahlen ist auf
Antrag von mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder geheim abzustimmen.

 

(8)   Über eine Satzungsänderung, Auflösung des
Vereins oder Änderung des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit der Einladung
hingewiesen worden ist. Beabsichtigte Änderungen der Satzung sind im Wortlaut
mit der Einladung bekannt zu geben.

 

(9)   Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf
sich vereinigt. Die Regelungen über Stimmenenthaltungen, ungültige Stimmen und
Stimmengleichheit gelten entsprechend. Wird eine solche Mehrheit im ersten
Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt
haben und noch zur Kandidatur bereit sind.

 

(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,
Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11    Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschließt, auf Antrag
von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder von mindestens 1/10
sämtlicher Mitglieder. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss eine
Begründung sowie konkrete Tagesordnungspunkte enthalten, deren Behandlung in
die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Die Unterzeichnung eines
solchen Antrages ist nur gültig, wenn zusätzlich zur Unterschrift jeweils Vor-
und Zuname und die Anschrift des Mitgliedes in Druckbuchstaben oder
Maschinenschrift sowie das Datum der Unterschrift angegeben worden sind.

 

§ 12    Vorstand

 

(1)   Der Vorstand leitet den Verein in eigener
Verantwortung. Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht
durch Satzung oder Gesetz anderen Organen übertragen sind.

 

(2)   Der Vorstand besteht aus

a)    dem/der 1. Vorsitzenden,

b)    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c)    dem/der Kassenwart/in und

d)    qua Amt der Schulleiterin/dem Schulleiter bzw.
     in Vertretung der Konrektorin oder dem Konrektor

 

Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur
ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden, die mindestens das 18.
Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens drei Monate angehören. Die
Amtsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

(3)   Der/Die 1. Vorsitzende repräsentiert und
leitet den Verein, lädt zu Vorstands- und Mitgliedsversammlungen ein und leitet
diese Sitzungen. Der/Die stellvertretende Vorsitzende ist ständige/r
Vertreter/in des/der 1. Vorsitzenden.

 

(4)  Der/Die Kassenwart/in leitet das
Rechnungswesen, führt die Kasse und erfüllt die steuerrechtlichen Erklärungs-
und Berichtspflichten. Ihm/ihr ist die Zeichnungsbefugnis
(Einzelzeichnungsberechtigung) für alle Konten des Vereins einzuräumen.

 

(5)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
wählt der Vorstand alsbald einen Vertreter, der bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Die Amtsperiode des Vorstandsmitglieds,
das innerhalb einer laufenden Amtsperiode gewählt wird, endet mit der
Amtsperiode des Vorstandes. Der Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder
einzelner Mitglieder des Vorstandes außerhalb der ordentlichen
Mitgliederversammlungen bedarf eines wichtigen Grundes.

 

(6)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung im
Vorstand ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

(7)   Beschlüsse des Vorstands können bei
Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren in Textform oder
fernmündlich erklären. In Textform oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind nachträglich schriftlich niederzulegen und von den
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

(8)   Die/der Vorsitzende des Schulelternbeirats
können an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen, sofern
sie nicht ordentliches Mitglied des Vorstands sind.

 

§ 13    Kassenprüfung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer
von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des
Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

(2)   Über seine/ihre Tätigkeit erstattet er/sie in
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14   Beauftragte des Vorstandes (Besondere Vertreter)

 

(1)   Der Vorstand kann Beauftragte durch Beschluss
ernennen und abberufen.

 

(2)   Die Beauftragten unterstützen den Vorstand
oder einzelne Mitglieder des Vorstandes in Teilbereichen der Vorstands- oder
der Vorstandsressortarbeit oder bei der Vorbereitung und Durchführung von
Veranstaltungen und/oder Sonderaufgaben; insbesondere können Beauftragte für
die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für das Beitragswesen und
Mitgliederverwaltung ernannt werden. Die Beauftragten berichten dem Vorstand in
regelmäßigen Abständen über ihre Arbeit. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes
bleibt unberührt.

 

(3)   Die Ernennung und Abberufung eines
Beauftragten ist unter Angabe seines Namens und seiner Aufgabenbereiche den
Mitgliedern des Vereins auf geeignete Art und Weise, insbesondere durch
Mitteilung auf der Mitgliederversammlung, schriftlich, durch Aushang in der
Schule oder auf der Internetseite des Vereines bekannt zu geben.

§ 15    Auflösung des Vereins

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur durch
Beschluss der Mitgliederversammlung in einer Sondersitzung auf Antrag des
Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins eingeleitet werden. Der Mitgliederantrag
ist nur dann gültig, wenn zusätzlich zur Unterschrift jeweils Vor- und Zuname
und die Anschrift der zeichnenden Mitglieder in Druckbuchstaben oder
Maschinenschrift sowie das Datum der Unterschrift angegeben worden sind.

 

(2)   Die Einladung zu einer Sondersitzung der
Mitgliederversammlung, auf der über die Auflösung des Vereins entschieden
werden soll, muss den Mitgliedern einen Monat vor dem Termin schriftlich
zugehen.

 

(3)   Die Mitgliederversammlung ist zur
Vereinsauflösung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger Mitglieder anwesend, so
ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit einer Einladungsfrist
von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von
der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.

 

(4)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Friedrich-Ebert-Schule der Stadt Bremerhaven, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat. Sofern die Schule nicht mehr besteht, soll das Vermögen   an die
Stadt Bremerhaven zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung fallen.

(5)   Im Falle der Auflösung des Vereins sind die
amtierenden Vorstandsmitglieder Liquidatoren; die Versammlung, die über die
Auflösung des Vereins entschieden hat, kann andere Liquidatoren bestellen.

 

 

 

§ 16    Datenschutz und Verschwiegenheit

 

(1)       Den Organen des Vereins oder sonst für den
Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als
dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt
zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

 

(2)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, vertrauliche
Informationen vertraulich zu behandeln. Es darf sie weder Dritten offenbaren
noch selbst außerhalb des Vereins verwerten. Auch eine zweckentfremdete
Verwendung von Informationen ist verboten.

 

§ 17    Schlussbestimmung

 

Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erlangung
der Eintragung des Vereins beim Registergericht sowie zur Erlangung der
Gemeinnützigkeit notwendige Änderungen der Satzung vorzunehmen.

  

Die Satzung wurde am 7. August 2024  in Bremerhaven
von der Außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und gezeichnet
durch die anwesenden Mitglieder:

 

                       

gez.                                                     gez.

M. Knust                                           T. Jarchow-Koop

 

 

 gez.                                                    gez.

A. Junge                                            U. Thiele

                       

 

gez.

A. Elsmann

 

 

 

Nachfolgend können Sie den aktuellen Stand der Erarbeitung der Satzung nachverfolgen:

 

 

 

Download der Satzung
(Stand: August 2024)



 

 

Download der Satzung
(Stand: Dezember 2025)



 

 

Download der Satzung
(Stand: Juli 2026)

 

 

Gutachtliche Stellungnahme und Ausführungen zum Satzungsentwurf 2026
(Stand: Juli 2026)

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